Wie funktioniert Ehrenamt

Kiel, 25.09.2023 Wie funktioniert Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale? Ein paar wichtige Dinge vorab:

  • Für die gleiche Tätigkeit (z.B. Mitmachzirkus) kann nur entweder die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleitendenpauschale in Anspruch genommen werden.
  • Der Verein kann nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Verpflichtung liegt beim Zahlungsempfänger.
  • Wenn die Maximalsummen (Ehrenamtspauschale 840€/Jahr; ÜL-Pauschale 3000€/Jahr überschritten sind, muss das zusätzliche Einkommen durch den Zahlungsempfänger wie ein Honorar besteuert werden. Ihr seid selbst verantwortlich aufzupassen, wann Ihr diese Grenzen überschreitet!
  • Wenn eine Ehrenamtspauschale oder ÜL-Pauschale in Anspruch genommen wird, können anfallende Kosten nur sehr schwierig steuermindernd wirksam gemacht werden. Holt Euch hierfür bei Bedarf unbedingt Unterstützung durch einen Steuerberater. Sollten für unterschiedliche Tätigkeiten beide Pauschalen in Anspruch genommen werden sollen, gelten folgende Voraussetzungen:
  • • die Tätigkeiten voneinander trennbar sind,
  • • die Tätigkeiten getrennt vergütet werden und
  • • klare Vereinbarungen bestehen, die auch eingehalten werden.
    Ehrenamtspauschale: Maximal: 840€/Jahr (auch für unterschiedliche Vereine o.Ä.) Voraussetzungen:
  • Gemeinnützigkeit des Vereins
  • Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeführt
  • Breites Tätigkeitsspektrum (kann auch Websitedesign, oder Organisationstätigkeiten umfassen, wenn diese nebenberuflich ausgeführt werden.) Wenn Ihr die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmt, schreibt auf die Rechnung: Es handelt sich bei dieser Zahlung um eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG. Die Ehrenamtspauschale kann auch dann nicht verwendet werden, wenn für die Tätigkeit auch die Übungsleitendenpauschale genutzt werden kann.
    Übungsleiterpauschale Maximal 3000€/Jahr (auch für unterschiedliche Vereine o.Ä.) Voraussetzungen:
  • Gemeinnützigkeit des Vereins
  • Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeführt
  • Die Tätigkeit ist pädagogisch oder künstlerisch/ pädagogisch. Wenn Ihr die Übungsleitendenpauschale in Anspruch nehmt, schreibt auf die Rechnung: Es handelt sich bei dieser Zahlung um eine Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26b EstG.
    Übersteigen die Einnahmen die 3.000-Euro-Grenze um mehr als 410 Euro, so müssen Sie die Anlage EÜR dem Finanzamt in elektronischer Form zusenden.
    Netzwerk für revolutionäre Ungeduld e.V.